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Feinstaubverordnung

Die Feinstaubverordnung ist die umgangssprachliche Bezeichnung der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge, die vom Bundeskabinett am 10. Oktober 2006 beschlossen wurde und am 1. März 2007 in Kraft getreten ist.[1]. Das Ziel der Maßnahmen ist eine Reduktion der oft sehr hohen Feinstaubbelastung in Ballungszentren. Die Verordnung regelt unter anderem * die Einordnung von Fahrzeugen (PKW, LKW) in 4 Schadstoffgruppen und die Ausnahmen, * die Zuteilung von Plaketten entsprechend der Schadstoffgruppe und * die Einführung von Verkehrsverbotszonen (umgs. Umweltzone, Fahrverbotszone).

Grundsätzlich erhalten Benzin-Kfz ohne Katalysator oder mit ungeregeltem Katalysator mit den US-Kat der ersten Generation mit den Schlüsselnummern 03 und 11 keine Plakette. Alle anderen Benzin-Kfz mit der Emissionsklasse Euro 1 oder höher erhalten eine grüne Plakette. Da Diesel-Kfz wesentlich höher am Feinstaubausstoß beteiligt sind, sind die Zuordnungen hier differenzierter und strenger.


Schadstoffgruppen
Die vier Schadstoffgruppen werden anhand der Emissionsschlüsselnummern der Kraftfahrzeuge verteilt, die im Fahrzeugschein ersichtlich sind. Die neuen Schadstoffgruppen sind nicht identisch zu den bestehenden Emissionsklassen.

Die Emissionsschlüsselnummern lassen sich z.B. herausfinden

  • bei älteren Fahrzeugscheinen: die letzten beiden Ziffern unter Punkt „zu 1“ und
  • bei neueren Zulassungsbescheinigungen Teil I: die letzten beiden Ziffern unter Punkt „14.1“.

Ausnahmen
Von der Kennzeichnungspflicht sind gemäß der Verordnung folgende Fahrzeuge ausgenommen und von den Verkehrsverboten somit nicht betroffen:

  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Mofas, Motorräder)
  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.)
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

Schadstoffgruppe 1
- alte Dieselfahrzeuge und Benziner ohne geregelten Katalysator
Es wird keine Plakette zugeteilt.



Schadstoffgruppe 2
- Benziner: (nicht vorgesehen)
- Diesel: 25-29, 35, 41, 71

Feinstaubplakette 2


Schadstoffgruppe 3
- Benziner: (nicht vorgesehen)
- Diesel: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
- Diesel mit Partikelfilter: 14, 16, 18, 21, 22, 25-29, 34, 35, 40, 41, 71, 77
Feinstaubplakette 3


Schadstoffgruppe 4
- Benziner: 01, 02, 14, 16, 18-70, 71-75, 77 (praktisch alle Benziner mit geregeltem Katalysator)
- Diesel: 32, 33, 38, 39, 43, 53-70, 73-75
- Diesel mit Partikelfilter:
- PM1: 49-52
- PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44-48, 67-70
- PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53-66
Feinstaubplakette 4





Quelle: Feinstaubverordnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Übernommene Teile des Artikels und Bilder stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.